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   BGH, 05.02.2009 - IX ZB 85/08   

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https://dejure.org/2009,874
BGH, 05.02.2009 - IX ZB 85/08 (https://dejure.org/2009,874)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2009 - IX ZB 85/08 (https://dejure.org/2009,874)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - IX ZB 85/08 (https://dejure.org/2009,874)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Insolvenzschuldners zur Mitteilung von für die Durchsetzung privatärztlicher Honorarforderungen erforderlichen Daten über die Person eines Drittschuldners und die Forderungshöhe; Mitwirkungspflichten eines insolventen Facharztes für Psychiatrie ...

  • Judicialis

    InsO § 6 Abs. 1; ; InsO § 7; ; InsO § 289 Abs. 2; ; InsO § 291

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung eines Insolvenzschuldners zur Mitteilung von für die Durchsetzung privatärztlicher Honorarforderungen erforderlichen Daten über die Person eines Drittschuldners und die Forderungshöhe; Mitwirkungspflichten eines insolventen Facharztes für Psychiatrie ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mitteilung der Daten zur Durchsetzung privatärztlicher Honorare

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • christmann-law.de (Kurzinformation)
  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Psychiater in der Insolvenz

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Arzt muss Insolvenzverwalter Patientendaten mitteilen

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Patientendaten müssen bei Insolvenz übermittelt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1603
  • ZIP 2009, 976
  • MDR 2009, 651
  • NZI 2009, 396
  • NZI 2009, 444
  • NZS 2009, 585
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 62/04

    Anforderungen an die Bezeichnung der Mitwirkungspflichten im Haftbefehl;

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZB 85/08
    Privatärztliche Honorarforderungen sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen dem Insolvenzbeschlag (BGHZ 162, 187, 190 ; BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983).

    Zwar unterliegen auch diese Daten dem Arztgeheimnis; aufgrund des Zurücktretens der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber vorrangigen Belangen Dritter - im Insolvenzverfahren der Insolvenzgläubiger - ist die eingeschränkte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Patienten aber hinnehmbar (BGHZ 162, 187, 194) .

    Dies folgt aus dem vorrangigen Interesse der Insolvenzgläubiger an der Transparenz der Einnahmen ihres Schuldners (BGHZ 162, 187, 194) .

  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

    Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZB 85/08
    Privatärztliche Honorarforderungen sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen dem Insolvenzbeschlag (BGHZ 162, 187, 190 ; BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983).
  • BGH, 16.07.2002 - X ZR 250/00

    Zur Haftung der Deutschen Post AG bei Verlust von Wertsendungen

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZB 85/08
    Das hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum zivilrechtlichen Vorsatzbegriff (BGHZ 151, 337, 343 ; weitere Nachweise bei Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl. § 276 Rn. 10 f).
  • AG Duisburg, 22.04.2010 - 60 IN 26/09

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines selbstständigen

    Die Arztpraxis als wirtschaftlich-organisatorische Einheit unterliegt dem Insolvenzbeschlag (BGHZ 162, 187, 190 = NJW 2005, 1505, 1506 = NZI 2005, 263; BGH, NJW 2009, 1603 f. = NZI 2009, 396 f.; BGH, ZIP 2010, 587 f.; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl. 2010, § 35 RdNr. 276 ff., 289; MünchKomm-InsO/Lwowski/Peters, 2. Aufl. 2007, § 35 RdNr. 507 ff.; Nerlich/Römermann/Andres, InsO, § 35 RdNr. 73; Hess/Röpke, NZI 2003, 233, 237).
  • AG Göttingen, 02.09.2016 - 71 IK 125/16

    Die Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO kann nicht mit der Begründung

    Der Schuldner habe die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung auch schuldhaft dadurch provoziert, dass er seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht aus § 97 Abs. 1 InsO nicht nachgekommen sei, die auch im Restschuldbefreiungsverfahren gälten (BGH, NZI 2009, 396, 397).
  • AG Ludwigshafen, 27.05.2016 - 3f IN 158/16

    Insolvenzverfahren: Versagung der Verfahrenskostenstundung wegen

    Diese gilt auch im Restschuldbefreiungsverfahren (BGH, NZI 2009, 396, 397).
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